Satzung
Heimatbund Märkischer Kreis e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Heimatbund Märkischer Kreis e. V. Er hat seinen Sitz in Altena.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, die Kultur, den Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutz, den Heimatgedanken sowie die Landeskunde zu pflegen und zu fördern. Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen und weiterentwickeln, der Bevölkerung Kenntnis der Heimat vermitteln und die Verbundenheit mit ihr wecken und erhalten. Dieses Ziel soll in Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angehört, sowie den sonst auf diesem Gebiet tätigen Vereinen, Körperschaften und Einzelpersonen, durch die Veröffentlichung historischer Bücher und Schriften, die Herausgabe literarischer Werke, die inhaltlich geeignet sind, das Geschichtsbewusstsein der Bürger und das Wissen um die kulturellen Werte der Heimat zu vertiefen, erreicht werden. Die Eigenständigkeit der auf dem Gebiet der Heimatarbeit örtlich Tätigen ist zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind die Ortsheimatvereine und die Ortsheimatpfleger. Sonstige natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können ordentliche Mitglieder werden. Die Ortsheimatvereine und Ortsheimatpfleger können eine ordentliche Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
3. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Verein unterstützen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand.
4. Persönlichkeiten, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist spätestens bis zum 01. Dezember des laufenden Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Dem betreffenden Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorsitzenden erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Einspruch dagegen ist nicht möglich.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied sowie die Mitglieder der Ortsheimatvereine haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Stimmrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder. Sie üben es wie folgt aus:
a) Die Ortsheimatvereine haben bis zu einer Anzahl von 200 Mitgliedern 2 Stimmen,
bei mehr als 200 Mitgliedern bis zu 350 Mitgliedern 3 Stimmen,
bei mehr als 350 Mitgliedern bis zu 500 Mitgliedern 4 Stimmen,
bei mehr als 500 Mitgliedern wird eine weitere Stimme gewährt.
b) Die Ortsheimatpfleger und die übrigen ordentlichen Mitglieder des Vereins haben je eine Stimme.
Die Ausübung des Stimmrechts ist durch schriftliche Vollmacht auf andere Mitglieder übertragbar. Die Vollmacht ist beim Vorstand zu hinterlegen.
3. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Versammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bis zum 01. April des lfd. Geschäftsjahres den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 6 Organe des Vereins
Organe sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt.
Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung soll möglichst 4 Wochen, mindestens aber 8 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– 1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes.
– 2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
– 3. Entlastung des Vorstandes.
– 4. Bestimmung des Wahlverfahrens für die Vorstandswahl.
– 5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
– 6. Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern.
– 7. Ausschluss von Mitgliedern.
– 8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
– 9. Ãnderung oder Ergänzung der Satzung und Auflösung des Vereins; sie bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
– 10. Festsetzung der Beiträge.
5. Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, den beiden Kreisheimatpflegern, dem Kreisgeschäftsführer und dem Kreisschatzmeister.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und der Kreisgeschäftsführer.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
Die beiden Kreisheimatpfleger sollen vom Kreistag des Märkischen Kreises bestätigt werden.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht dem Vorsitzenden, den Kreisheimatpflegern oder dem Kreisgeschäftsführer übertragen sind. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
5. Die beiden Kreisheimatpfleger repräsentieren den Verein nach außen. Sie pflegen die Kontakte mit der Öffentlichkeit und koordinieren die Tätigkeit der Ortsheimatvereine, der sonst auf dem Gebiet der Heimatpflege tätigen Vereine, der Ortsheimatpfleger, der Arbeitskreise und sonstigen Stellen.
Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit innerhalb des Kreisgebietes stimmen sich die beiden Kreisheimatpfleger mit dem Vorstand ab.
Sie vertreten sich gegenseitig. Die beiden Kreisheimatpfleger haben eine wirksame Heimatarbeit auf gemeinsamer Grundlage zu gewährleisten.
6. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen und Versammlungen der Organe ein und setzt die Tagesordnung fest.
7. Der Kreisgeschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
9. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vor.
§ 9 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden Kreisheimatpflegern, dem Kreisgeschäftsführer des Vereins, dem Vorsitzenden des Sauerländischen Gebirgsvereins – Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis – sowie höchstens 16 weiteren Personen, von denen die Hälfte Mitglieder eines Ortsheimatvereines im Sinne von §3 sein müssen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von 5 Jahren berufen. Zu den Sitzungen des Beirates können weitere sachkundige Berater eingeladen werden.
§ 10 Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse
1. Der Vorstand kann Arbeitskreise einrichten, die die Arbeit des Heimatbundes Märkischer Kreis e. V. auf den verschiedenen Sachgebieten fördern soll.
2. Zur Durchführung besonderer, insbesondere befristet anfallender Aufgaben, können vom Vorstand Arbeitsausschüsse gebildet werden.
3. Die Mitglieder und Vorsitzenden der Arbeitskreise und Arbeitsausschüsse werden auf Vorschlag des Beirates vom Vorstand berufen.
4. Alle weiteren Einzelheiten zu §10 Abs. 1 bis 3 regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung.
§ 11 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
1. Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mit.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Beirates und der Arbeitsausschüsse werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Kreisgeschäftsführer als Schriftführer bzw. deren Stellvertretern zu unterzeichnen sind.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Märkischen Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Heimatarbeit zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Stand: 05.11.1992